Aktuelles

zurück

Tarifermäßigung bei Einkünften aus LuF - Finanzministerium ändert Erlass

Der im Herbst 2020 veröffentlichte Erlass des Bundesfinanzministeriums „Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EstG“ regelt unter anderem, dass die Finanzbehörden der Länder verpflichtet sind, Tarifermäßigungen bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ab bestimmten Beträgen zu veröffentlichen (BMF-Schreiben vom 18.9.2020).

Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website https://webgate.ec.europa.eu und gibt zum Beispiel Auskunft über das die Tarifermäßigung gewährende Finanzamt, den Namen des die Tarifermäßigung erhaltenen Steuerpflichtigen, die Höhe der gewährten Tarifermäßigung (Zuordnung zu einer bestimmten Spanne), die Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) sowie den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Steuerpflichtige tätig ist.

Mit BMF-Schreiben vom 24.11.2020 wurde die Teilziffer 12 des Erlasses vom 18.9.2020 wie folgt neu gefasst:

Die Finanzbehörden der Länder veröffentlichen Tarifermäßigungen ab folgenden Beträgen:

  • 60.000 € bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,
  • 500.000 € bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) fallen,
  • 30.000 € für den Fischerei- und Aquakultursektor.

Die Betragsgrenzen gelten für jeden Betrachtungszeitraum gesondert.

News vom 18.03.2021