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Tarifglättung nach § 32c EStG bei Einkünften aus LuF - Antrag nach Bestandskraft des ESt-Bescheids ohne Erfolgsaussichten

Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, gibt es die Möglichkeit, die einkommensteuerliche Belastung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg zu „glätten“. Dadurch kann eine gleichmäßige steuerliche Belastung über mehrere Jahre erreicht werden, wenn ertragsreiche und ertragsarme Wirtschaftsjahre aufeinanderfolgen und die Einkünfte daher (stark) schwanken. Verhindert werden damit auch negative Effekte der Steuerprogression.

Erreicht wird der Glättungseffekt folgendermaßen: Die über drei Jahre insgesamt erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden im Rahmen einer fiktiven Veranlagung über einen Drei-Jahres-Zeitraum gleichmäßig verteilt. Über eine Vergleichsrechnung wird dann die vom Landwirt oder der Landwirtin tatsächlich entrichtete Steuer der ermittelten fiktiven Steuer gegenübergestellt, die bei einer gleichmäßigen Gewinnverteilung über die drei Jahre angefallen wäre. Ergibt sich ein Differenzbetrag, wird dieser erstattet.

Die Tarifglättung wird einem Land- und Forstwirt nur auf Antrag gewährt. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der erforderliche Antrag nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des jeweiligen Einkommensteuerbescheids – in der Regel also nur bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, die mit Bekanntgabe des Bescheides beginnt und gewöhnlich einen Monat beträgt – gestellt werden kann. Sobald der Bescheid formell und materiell bestandskräftig ist, scheidet eine nachträgliche Korrektur durch die Stellung eines Antrags auf Tarifglättung aus (Urteil vom 6.4.2022 – 3 K 20/22).

Der Entscheidung des Finanzgerichts lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2019 trug das Datum 25.6.2021. Die Einkommensteuer wurde nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Auch einen anderen Vorläufigkeitsvermerk enthielt der Steuer­bescheid nicht. Der Antrag auf Tarifermäßigung wurde vom steuerlichen Berater des Steuerpflichtigen erst am 10.8.2021 gestellt. Der Einkommensteuerbescheid war zu diesem Zeitpunkt bereits (formell und materiell) bestandskräftig. Auf dem Rechtsweg versuchte der Land- und Forstwirt sodann die Tarifglättung durchsetzen. Dieses Vorhaben scheiterte.

Das Niedersächsische Finanzgericht stellte fest, dass eine nachträgliche Korrektur des Steuerbescheids 2019 nicht möglich ist und die Tarifglättungsregeln daher keine Anwendung mehr finden können. Denn es fehlt an einer anwendbaren abgaberechtlichen Korrekturvorschrift, die eine nachträgliche Änderung des Einkommensteuerbescheids ermöglicht. Auch die Spezialnorm des § 32c Abs. 6 EStG kommt nicht zum Tragen, da diese eine bereits vorgenommene Tarifglättung voraussetzt.

News vom 20.01.2023