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Teilnahme am Testbetriebsnetz des BMEL - Umsatzsteuerliche Behandlung der Prämien

Das BMEL-Testbetriebsnetz Landwirtschaft (TBN) dient der Erfassung und Darstellung der Ertragslage der landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland. Die gesammelten Daten werden für den Agrarbericht der Bundesregierung genutzt. Des Weiteren werden mittels der Daten Informationspflichten gegenüber der Europäischen Union erfüllt. Das TBN hat daher eine hohe Bedeutung für die Landwirtschaftsbranche.

Die Teilnahme eines Landwirts am TBN erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis und wird mit einer Prämie in Höhe von 90 € vergütet. Für die Bereitstellung eines geprüften und fehlerfreien Jahresabschlusses erhalten die landwirtschaftlichen Buchstellen eine Grundvergütung in Höhe von 330 €.

Das Bayerische Landesamt für Steuern informiert über die umsatzsteuerliche Behandlung der gewährten Prämien (Verfügung vom 22.10.2021, S 7200.2.1-79/2 St33).

  1. Prämienzahlungen an Landwirte

Grundsätzlich gilt, dass die Teilnahme am TBN einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch gegen Entgelt (= Prämie) darstellt. Damit unterliegt die Prämie der Umsatzsteuer. Aus Vereinfachungsgründen haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder jedoch beschlossen, dass Landwirte, die von der Pauschalbesteuerung Gebrauch machen, und damit keine Umsätze ausführen, die eine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung begründen, die erhaltene Prämie ebenfalls nach § 24 UStG versteuern können.

  1. Prämienzahlungen an Buchstellen

Die Erstellung und Übermittlung der Daten des qualifizierten Jahresabschlusses stellt eine Leistung der Landwirtschaftlichen Buchstellen gegenüber dem TBN dar und ist daher als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches nach § 1 Abs. 1 UStG zu beurteilen.

Durch die hier wiedergegebene umsatzsteuerliche Behandlung der TBN-Prämien wird die frühere Ansicht, diese Zahlungen umsatzsteuerlich nicht zu berücksichtigen, aufgegeben. Zu beachten ist folgende Übergangsregelung: Die steuerliche Nichtberücksichtigung der ausgezahlten Prämien wird von der Finanzverwaltung bis zum 31.12.2019 nicht beanstandet.

News vom 25.06.2022