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Teilnahme an Turnieren mit fremden Pferden - BFH wendet sich an den EuGH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt, um eine umsatzsteuerliche Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens klären zu lassen (Beschluss vom 27.7.2021, V R 40/20).

Der BFH fragt beim EuGH an, ob der Inhaber eines Ausbildungsstalles für Turnierpferde an einen Pferdeeigentümer auch dann eine Leistung, die sich aus der Unterbringung, dem Training und der Turnierteilnahme von Pferden zusammensetzt, gegen Entgelt erbringt, wenn der Eigentümer des Pferdes diese Leistung nur durch die hälftige Abtretung des ihm bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme zustehenden Anspruchs auf ein Preisgeld vergütet.

Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Betreiber eines Ausbildungsstalles für Turnierpferde. In dem Stall werden Pferde untergestellt, gepflegt und ausgebildet, die an Turnieren im In- und Ausland teilnehmen. Die Eigentümer der Pferde schlossen mit dem Kläger einen Überlassungsvertrag. Alle Kosten, die durch den Unterhalt und den Einsatz der Pferde auf Turnieren entstanden, musste der Stallbetreiber aufgrund der vertraglichen Festlegungen selbst tragen. Im Gegenzug traten die Eigentümer der Pferde an den Kläger die Hälfte aller Geld- und Sachpreise ab, die von den Pferden auf den Turnieren gewonnen wurden.

Streitig und damit bislang nicht abschließend geklärt ist, ob der Kläger gegenüber den Pferdeeigentümern möglicherweise Leistungen ausgeführt hat, die ihm durch die Preisgeldabtretung vergütet, also gegen Entgelt erbracht wurden und damit grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen.

Die Vorlage an den EuGH steht mit zwei bereits ergangenen Entscheidungen im Zusammenhang: eine stammt vom EuGH und eine vom BFH. Der EuGH hatte festgelegt, dass die Überlassung eines Pferdes durch den Eigentümer an einen Rennveranstalter für die Teilnahme an einem Rennen dann umsatzsteuerbar ist, wenn vom Rennveranstalter ein platzierungsunabhängiges Entgelt gewährt wird. Keine Steuerbarkeit liegt nach Ansicht des EuGH dagegen vor, wenn ein Preisgeld nur bei einer bestimmten Platzierung gewährt wird (Bastova, EuGH-Urteil vom 10.11.2016, C-432/15). Der BFH hatte wiederum entschieden, dass ein Reiter und Betreiber eines Turnier- und Ausbildungsstalles keine steuerbaren Leistungen erbringt, wenn er lediglich einen Anteil an platzierungsabhängigen Preisgeldern erhält (BFH-Urteil vom 10.6.2020, XI R 25/18). Die Antwort des EuGH auf die nun vom BFH gestellte Anfrage darf mit Spannung erwartet werden.

News vom 22.07.2022