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Umsatzsteuerliche Behandlung der Wärmeabgabe aus einer KWK-Anlage

Die unentgeltliche Abgabe von Wärme aus einer KWK-Anlage, u. a. zur Beheizung von Spargelfeldern, war Gegenstand einer langjährigen Auseinandersetzung mit den Finanzbehörden – zuletzt vor dem Bundesfinanzhof (Az.: XI R 2/14). Für den erzeugten Strom hatte der Stromnetzbetreiber neben der sog. Mindestvergütung einen sog. KWK-Bonus gezahlt, weil es sich bei dem erzeugten Strom um Strom i. S. des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung handelte. Ein Außenprüfer berechnete mangels eines Einkaufspreises die Bemessungsgrundlage für die kostenlose Wärmeabgabe gemäß Umsatzsteuergesetz nach den Selbstkosten. Von den in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführten Gesamtkosten entfiel also ein bestimmter Prozentsatz auf die abgegebene Wärme, und dafür wurde Umsatzsteuer fällig.

Das Revisionsgericht, der Bundesfinanzhof, bestätigte, dass der Bonus, den der Betreiber einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk von seinem Stromnetzbetreiber (zusätzlich) erhält, ebenfalls Entgelt für die Lieferung von Strom ist (Az.: XI R 2/14). Dabei handele es sich nicht um ein Entgelt des Netzbetreibers für die kostenlose Lieferung von Wärme des Stromerzeugers an Dritte; denn der KWK-Bonus setze eine bestimmte Wärmenutzung (z. B. auch durch den Betreiber selbst), nicht jedoch eine Wärmelieferung an Dritte voraus.

News vom 20.12.2017