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Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer-Regelung: Freiwilliger Verzicht endet erst mit Widerruf

Das Umsatzsteuergesetz sieht Erleichterungen für Unternehmer mit geringen steuerpflichtigen Umsätzen vor. Sind die Voraussetzungen für den Kleinunternehmer-Status im Sinne von § 19 UStG erfüllt, muss der Unternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug besteht allerdings auch kein Anspruch auf den Abzug von Vorsteuer. Auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung des Umsatzsteuergesetzes kann verzichtet werden. Wird der Verzicht erklärt, bleibt die Tür zum Kleinunternehmer-Status mindestens fünf Jahre verschlossen (Bindungsfrist). Auch nach Ablauf des Fünf-Jahre-Zeitraums endet der Verzicht auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung erst durch den Widerruf des ursprünglichen Verzichts.

In einem vor dem BFH ausgetragenen Rechtsstreit hatte ein Unternehmer im Jahr 2006 auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet. Über zehn Jahre führte er Umsatzsteuer an das Finanzamt ab und reichte auch Umsatzsteuer-Jahreserklärungen ein. Die Bruttoumsätze des Unternehmers lagen nur in den Jahren 2011 und 2012 über der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze.

Im Jahr 2017 wendete der Unternehmer dann erstmals die Kleinunternehmer-Regelung an. Allerdings stellte sich das Finanzamt quer, weil es davon ausging, dass der Selbstständige seinen Verzicht auf den Kleinunternehmer-Status bereits in der Vergangenheit durch das zwischenzeitliche Überschreiten der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze widerrufen und dann durch die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen in den Jahren 2014 bis 2016 (trotz des Unterschreitens der Umsatzgrenze) erneut seinen Verzicht erklärt hatte, wodurch eine weitere fünfjährige Bindungsfrist in Gang gesetzt wurde.

Doch diese Ansicht teilte der BFH nicht. Denn der im Jahr 2006 erklärte Verzicht auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung endet(e) nicht automatisch, sondern erst durch den ausdrücklichen Widerruf des Verzichts. Und genau das geschah durch die erstmalige Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung im Jahr 2017. Die ursprüngliche fünfjährige Bindungsfrist war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen und eine neue (mangels vorausgegangenen Widerrufs) nicht in Gang gesetzt worden (Urteil vom 23.9.2020, XI R 34/19).

Wie auch das soeben vorgestellte BFH-Urteil zeigt, bringt die Kleinunternehmer-Regelung des Umsatzsteuergesetzes einige Besonderheiten mit sich. Ihre Buchstelle erläutert Ihnen gerne die Vor- und Nachteile dieser Regelung und klärt darüber auf, für wen sie überhaupt in Betracht kommt.

News vom 30.03.2021