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Umsatzsteuerliche Organschaft - Offizielle Stellungnahme

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. hat in einer Rundverfügung zur umsatzsteuerlichen Organ-schaft Stellung genommen. Es geht insbesondere um die finanzielle Eingliederungsfähigkeit von Per-sonengesellschaften und um den Informationsaustausch (Az.: S 7105 A – 22 – St 110).

Die Behörde nimmt u. a. Bezug auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofs, in denen – abweichend vom Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes – entschieden wurde, dass auch eine Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein kann. Für den Informationsaustausch ist es von zentraler Bedeutung, dass die Angaben des Organträgers in den Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen möglichst genau überprüft werden können. Der Veranlagungsbezirk, also das zuständige Finanzamt, wird daher den Organträger auf dessen erhöhte Mitwirkungspflicht, ggf. auch im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung, hinweisen. Weitere in der Verfügung definierte Punkte behandeln die Entscheidung über das Vorliegen einer Organschaft sowie die Bestimmung des Beginns und das Erkennen einer Organschaft.

Ihre Landwirtschaftliche Buchstelle beantwortet Fragen hierzu gerne.

News vom 21.12.2017