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Verkauf einer Ferienwohnung mit Inventar

Wird eine (Ferien-)Wohnung erworben, nach dem Kauf fremdvermietet und dann innerhalb von zehn Jahren wieder verkauft, ist ein durch die Veräußerung gegebenenfalls erzielter Gewinn steuerpflichtig (§ 23 EStG). Das Finanzgericht Münster hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses der durch die Mitveräußerung von Mobiliar erzielte Erlös gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist.

Zum Sachverhalt im Streitfall: Im Jahr 2013 kaufte der spätere Kläger eine Ferienwohnung und vermietete sie ab dem Jahr 2014. Bereits im Jahr 2016 erfolgte der Weiterverkauf der Wohnung. Im Kaufvertrag wurde für das mitveräußerte Inventar ein Preis in Höhe von 45.000 € vereinbart. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns berücksichtigte das Finanzamt die durch den Verkauf des Inventars erzielte Einnahme. Das wollte der Verkäufer nicht hinnehmen und zog daher vor Gericht. Und dort hatte seine Klage Erfolg. Denn das Gericht stufte die Wohnungseinrichtung als Gegenstände des täglichen Gebrauchs ein, die nicht der Besteuerung unterliegen, da sie normalerweise kein Wertsteigerungspotenzial haben (Urteil vom 3.8.2020, 5 K 2493/18 E).

News vom 22.09.2021