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Verluste durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage – steuerliche Liebhaberei?

Ein Ehepaar erwarb eine Photovoltaikanlage (PVA) und erzielte damit in mehreren Jahren negative Einkünfte. Das Finanzamt ging aufgrund der niedrigen Einspeisevergütung von einem dauerhaften Verlustgeschäft aus und stufte den Betrieb der Anlage als steuerrechtliche Liebhaberei ein. Die vom Ehepaar geltend gemachten Verluste wurden daher nicht anerkannt.

Das FG Thüringen wies das Finanzamt allerdings in die Schranken und stellte Folgendes fest: Selbst eine negative Totalgewinnprognose bedeutet nicht zwangsläufig das steuerliche Aus für den Verlustabzug. Solange sich keine außersteuerliche Motivation für den Betrieb einer PVA feststellen lasse, sind die geltend gemachten Verluste anzuerkennen.

Das Gericht führte weiter aus: Wenn es sich um einen kleinen Gewerbebetrieb handelt, bedarf es auch nicht zwingend eines betriebswirtschaftlichen Konzepts als Nachweis für die Gewinnerzielungsabsicht. Auch andere allgemein zugängliche Quellen können herangezogen werden, um die grundsätzliche Eignung der Tätigkeit zur Gewinnerzielung glaubhaft zu machen (Urteil vom 11.9.2019, 3 K 59/18).      

News vom 18.03.2021