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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung

Ein alleiniger GmbH-Gesellschafter hatte im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge seine Anteile per Notarvertrag auf den Sohn übertragen. Er selbst blieb Geschäftsführer, der Sohn wurde zum alleinvertretungsberechtigten weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt. Er zahlte den Eltern eine Versorgungsrente.

Den Steuerabzug im Rahmen der Sonderausgaben allerdings lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht und das Revisionsgericht, der Bundesfinanzhof, bestätigten diese Vorgehensweise (Az.: X R 35/16).

Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht den Sonderausgabenabzug im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer GmbH nur dann vor, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. So weit also schien alles o. k. zu sein. Das Kernproblem allerdings war, dass der Vater weiterhin als Geschäftsführer fungierte. Und damit waren die Voraussetzungen für den Steuerabzug vertan. Dass die Formulierung im Gesetz nicht eindeutig sei, wiesen die Richter zurück. Denn das im EStG verwendete Wort „übernehmen“ bedeutet nach Duden „als Nachfolger in Besitz nehmen oder weiterführen“. Diese Definition spricht sowohl für die Auslegung der Finanzverwaltung als auch für die Meinung in der Literatur, wonach der Übergeber nach der Anteilsübertragung seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgeben muss.

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News vom 07.12.2017