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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Vereinbarungen entscheiden über Steuerabzug

Vereinbarungen zwischen Kindern und ihren Eltern erfordern eine fachkundige Beratung.

Wird nämlich bei einer „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ die Übernahme von Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim nicht ausdrücklich berücksichtigt, hat das nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 5 K 2332/17) erhebliche steuerliche Auswirkungen: So ist z. B. der volle Sonderausgabenabzug für die zugesagte Versorgung ausgeschlossen, weil die Leistungen in einem solchen Fall nicht als sog. dauernde Last (= voller Sonderausgabenabzug), sondern nur als Rente (= Sonderausgabenabzug nur in Höhe des Ertragsanteils) qualifiziert werden können.

Sprechen Sie Ihren Berater in der Landwirtschaftlichen Buchstelle darauf an!

News vom 04.05.2020