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Vermögensübertragung von Todes wegen Maßgeblicher Zeitpunkt

Dauernde Lasten im Zusammenhang mit der Übertragung vermieteter Grundstücke, die aufgrund einer vor dem 1.1.2008 errichteten Verfügung von Todes wegen geleistet werden, sind nach einer Entscheidung des Finanzge-richts Münster (Az.: 7 K 572/16 F) nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Erbfall erst nach diesem Stich-tag eingetreten ist.

Geklagt hatte eine Erbengemeinschaft, deren Vermögen im Wesentlichen aus vermietetem Grundbesitz besteht. Der 2012 verstorbene Erblasser und seine erste Ehefrau, die Eltern der Mitglieder der Klägerin, hatten sich durch ein gemeinschaftliches Testament im Jahr 1985 gegenseitig zu Erben eingesetzt und die Kinder als Schlusserben bestimmt. Nach dem Tod der Mutter heiratete der Vater erneut. Für den Fall seines Vorversterbens hatte er im Jahr 2004 seine Erben zur Zahlung eines monatlichen Betrages in Höhe von 3.500 € an die zweite Ehefrau verpflichtet, die im Gegenzug auf sämtliche Pflichtteilsansprüche verzichtete. Das Finanzamt erkannte die für 2012 geltend gemachten dauernden Lasten, die an die zweite Ehefrau des Erblassers gezahlt worden waren, nicht an. Es wandte die ab dem 1.1.2008 geltende Rechtslage an, nach der vermieteter Grundbesitz nicht mehr begünstigt ist.

Die Klage auf Anwendung des alten Rechts für die in den Jahren 1985 und 2004 getroffenen Vereinbarungen hatte keinen Erfolg. Der Senat war der Auffassung, dass im Streitfall die Neuregelung (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) Anwendung finde, nach der nur noch die Übertragung von Betriebsvermögen, nicht aber von vermietetem Grundbesitz begünstigt ist. Diese Regelung gelte für alle Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Obwohl der Gesetzeswortlaut nur von „vereinbarten“ Vermögensübertragungen spreche, sei ein Sonderausgabenabzug grundsätzlich auch für Vermögensübertragungen von Todes wegen zu gewähren. Maßgeblich für die Anwendungsregelung sei jedoch der Zeitpunkt, an dem der Verpflichtungsgrund für die Versorgungsleistungen entstanden ist. Dies könne nur der Todeszeitpunkt sein. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

News vom 08.06.2018