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Vermietung als Geschäftsmodell?

Verluste aus Vermietung und Verpachtung können steuerlich nur abgezogen werden, wenn eine sog. Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Wann ist das der Fall und was muss man beachten?

Bei Ferienwohnungen: Die Einkünfteerzielungsabsicht spielt bei der Vermietung von Ferienwohnungen eine nicht unwesentliche Rolle. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klare Regeln vorgegeben (Az.: IX R 37/17): Den objektiven Tatbestand der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) verwirklicht, wer unbewegliches Vermögen vermietet. Neben einem Rechtsverhältnis in Form eines Miet- oder Pachtvertrages verlangt das Gesetz ein bestimmtes Objekt (z. B. Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil), auf das sich die Vermietungstätigkeit des Steuerpflichtigen beziehen muss. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare Tätigkeit ist stets objektbezogen. Maßgebend ist die auf eine bestimmte Immobilie ausgerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Vermietet er mehrere Objekte auf der Grundlage verschiedener Rechtsverhältnisse, etwa mehrere Ferienwohnungen an verschiedene Feriengäste, so ist jede Tätigkeit grundsätzlich je für sich zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Objekte auf einem Grundstück befinden.

Beim Wechsel von dauerhafter Vermietung zu Ferienwohnvermietung: Entschließt sich der Steuerpflichtige dazu, nach einer vorangegangenen dauerhaften Vermietung und sich anschließender Sanierungsphase eine andere Form der Vermietung – wie etwa die Nutzung als Ferienimmobilie – aufzunehmen, ist der subjektive Tatbestand des zuvor genannten Einkommensteuerparagrafen in diesem Zeitpunkt neu zu bewerten.

News vom 07.08.2019