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Verpachtung eines Grundstücks zum Abbau eines Bodenschatzes (Kiesgrube)

Die Frage, ob ein Grundstück trotz zeitweilig anderer Nutzung weiterhin dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt ist, hat der BFH bejaht (Urteil vom 22.7.2020, II R 28/18). Geklagt hatte ein Landwirt, der einem gewerblich tätigen Fremdunternehmer Teilflächen zum Abbau von Kies, Sand und sonstigen verwertbaren Materialien überlassen hatte. Das Recht zur Ausbeute begann mit der Erteilung der Genehmigung. Es endete nach restloser Auskiesung und der vom Pächter durchzuführenden Rekultivierung, spätestens jedoch nach 30 Jahren. Danach war wieder die landwirtschaftliche Nutzung durch den Verpächter vorgesehen. Es wurden keine bergfreien Bodenschätze im Sinne des Bundesberggesetzes (BBergG) abgebaut.

Der BFH entschied: Eine zum Abbau eines Bodenschatzes verpachtete Fläche verliert ihre Zuordnung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht, wenn die Rekultivierung und die Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen sind. Die Kiesgrube stellt deshalb keine selbstständige wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 BewG dar und ist nicht für sich zu bewerten. Es handelte sich lediglich um eine vorübergehende anderweitige Nutzung, die unschädlich ist.

News vom 12.04.2021