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Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke mit Erbbaurecht

bestimmte mit Erbbaurechten belastete Grundstücke bei ihrer Veräußerung noch als landwirtschaftliches Betriebsvermögen steuerverstrickt waren.

Hier die Entscheidung: Grundsätzlich wird der sachliche betriebliche Zusammenhang – bei unveränderter subjektiver Zurechnung des Wirtschaftsgutes – durch eine Entnahme gelöst. Erforderlich dafür sind Entnahmewillen und -handlung, insgesamt jedenfalls ein schlüssiges Verhalten, das nach außen erkennen lässt, dass ein Wirtschaftsgut nicht mehr im betrieblichen, sondern im privaten Bereich genutzt werden soll. Die Bestellung von Erbbaurechten in einem Umfang von weniger als 10 % an landwirtschaftlichen Flächen allerdings ist unschädlich. Sie verändert den Charakter des LuF-Betriebes nicht derart, dass eine Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt.

News vom 24.09.2019