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Veräußerung von LuF-Grundstücken nach dem Erbanfall: Ermittlung der Grundbesitzwerte

Weist ein Steuerpflichtiger nach, dass der gemeine Wert von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die kurze Zeit nach dem Erbanfall veräußert wurden, wesentlich niedriger ist als ein nach § 166 BewG ermittelter Liquidationswert, kann der gemeine Wert nach § 9 Abs. 2 BewG als Grundbesitzwert für erbschaftsteuerliche Zwecke angesetzt werden. Allerdings entfaltet das sogenannte Übermaßverbot nur seine Wirkung, wenn das Ergebnis einer schematisierenden Bewertung extrem über das normale Maß hinausgeht. Erforderlich ist demnach der Nachweis eines gemeinen Wertes, der den bewertungsrechtlich festgestellten Grundstückswert sehr deutlich unterschreitet. Das hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden (Urteil vom 11.11.2020, 3 K 369/17).

Im Urteilsfall hatte der Erbe mehrere teilweise bebaute, teilweise als Ackerland genutzte Grundstücke für 292.000 € veräußert. Das Finanzamt (FA) ermittelte einen Grundbesitzwert in Höhe von rund 96.000 € für die Flächen, die keinem landwirtschaftlichen Zweck dienten. Den Grundbesitzwert für die größeren, landwirtschaftlich genutzten Flächen bewertete es mit rund 240.000 €. Zum Ansatz kam hier der Liquidationswert, da die landwirtschaftlichen Flächen innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag (= Todestag der Erblasserin) veräußert wurden. Zur Feststellung des Liquidationswerts zog das FA die zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerte heran. Von dem darüber ermittelten Wert nahm es einen Abschlag von 10 %  für Liquidationskosten vor. Die Finanzrichter bestätigten diese Bewertung als zutreffend. Der Erbe hatte zwar einen niedrigeren gemeinen Wert (= Verkaufspreis) nachgewiesen. Der festgestellte Bodenwert überstieg diesen Wert aber um nicht mehr als 21,7 % und damit nur unwesentlich. Das Übermaßverbot entfaltete daher keine Wirkung. Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit eine Bewertungsdifferenz von 10 % als noch hinnehmbar qualifiziert. Nicht tolerierbar dagegen ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs eine Bewertungsdifferenz von 40 %.

News vom 30.06.2021