Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Juli 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Gleichzeitig legte das Gericht aber fest, dass das bisherige Recht bis einschließlich des Jahres 2018 Anwendung findet. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 dürfen die bisherigen Regelungen nicht mehr angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Verzinsung bis zum 31.7.2022 neu zu regeln.
Für den Übergangszeitraum veröffentlichten die obersten Finanzbehörden der Länder Ende 2021 eine Allgemeinverfügung:
News vom 13.07.2022