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Verzinsung von Steuerbeträgen - Finanzbehörden reagieren auf BVerfG-Beschluss

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Juli 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Gleichzeitig legte das Gericht aber fest, dass das bisherige Recht bis einschließlich des Jahres 2018 Anwendung findet. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 dürfen die bisherigen Regelungen nicht mehr angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Verzinsung bis zum 31.7.2022 neu zu regeln.

Für den Übergangszeitraum veröffentlichten die obersten Finanzbehörden der Länder Ende 2021 eine Allgemeinverfügung:

  • Anhängige und zulässige Einsprüche gegen verfassungswidrige Zinsfestsetzungen, die am 29.11.2021 bereits eingelegt waren und Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2019 betreffen, werden durch die Allgemeinverfügung zurückgewiesen.
  • Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 ist die Anwendung der bisherigen gesetzlichen Regelung und damit des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat nicht mehr zulässig. Erstreckt sich ein Einspruch oder ein Änderungsantrag auf Zinszeiträume nach dem 31.12.2018, wird das Finanzamt darüber erst entscheiden, wenn die gesetzliche Neuregelung vorliegt.

News vom 13.07.2022