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Vorpachtrecht des Pächters?

„Dem Pächter wird für die in § 1 aufgeführten Pachtflächen ein Vorpachtrecht eingeräumt.“ So lautete die Klausel in einem Landpachtvertrag. Die Regelung wurde vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt (Az.: LwZR 5/16).

Das Gericht sah in ihr einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Der Regelungsgehalt einer derartigen Klausel sollte möglichst klar und überschaubar sein, so die Richter. Zudem verlangt das von dem Gericht herangezogene Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei einem Vorpachtrecht, das einem Pächter ohne weitere Konkretisierung eingeräumt wird, bleibt unklar, für wie viele Fälle es gelten soll und auf welchen Zeitraum es sich erstreckt. Im Gesetz ist das Vorpachtrecht nicht geregelt. Für den Verpächter waren deshalb die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen, die aus der Klausel folgten, nicht hinreichend zu erkennen.

News vom 13.06.2018