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Vorweggenommene Erbfolge – Aufgabe des Nießbrauchsrechts

Ist das bei einer Hofübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorbehaltene Nießbrauchsrecht land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen und erzielt der Nießbraucher dementsprechend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn er als Nießbraucher den landwirtschaftlichen Betrieb nie selbst bewirtschaftet, sondern stets verpachtet hat? Diese Frage liegt aktuell dem Revisionsgericht, dem Bundesfinanzhof (Az.: VI R 26/17), vor.

Unter Hinweis auf die Gesetzeslage und die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung hatte das Finanzgericht Schleswig-Holstein sich zuvor klar geäußert (Az.: 5 K 207/13): Auch wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Rahmen eines Nießbrauchsrechts bewirtschaftet wurde und der Berechtigte diese Tätigkeit durch Aufgabe des Nießbrauchsrechts gegen Zahlung einer Entschädigung beendet, handelt es sich bei der für die Aufgabe des Nießbrauchsrechts geleisteten Zahlung steuerlich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Diesem Urteilsspruch entgegen stand die Auffassung des Hofübernehmers, der die Zahlung in Höhe von 175.000 Euro der privaten Vermögensebene zugeordnet hatte.

News vom 26.03.2018