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Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau

Im Streit darüber, ob entgeltlich erworbene weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte über die Nutzungsdauer abzusetzen sind, hat der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden (Az.: VI R 65/15):

Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie vermitteln dem Erzeuger das Recht, nach Rodung einer zulässig bestockten Rebfläche diese wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen, und verkörpern damit letztlich das unionsrechtlich beschränkte Recht, Wein zu erzeugen. Und jetzt die für den klagenden Weinbaubetrieb schlechte Nachricht: Bei diesen Rechten handelt es sich – jedenfalls bis zum 30. Juni 2011 – nicht um abnutzbare Wirtschaftsgüter. Denn zu diesem Zeitpunkt war ein Ende der Beschränkung des Weinbaus in der EU nicht absehbar.

News vom 15.11.2018