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Windkraftanlage des Pächters – Wird Grundstückseigentümer automatisch Eigentümer der Anlage?

Verbindet ein Pächter eine Sache, z. B. eine Windkraftanlage, mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er dabei nur in seinem eigenen Interesse handelt und nicht zugleich in der Absicht, die Sache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen – also dafür, dass die Verbindung nur vorübergehend – für die Dauer des Vertragsverhältnisses – hergestellt ist, so der Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 52/16).

Maßgeblich ist der innere Wille des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung der Sache. Dieser muss allerdings mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein.

News vom 21.06.2019