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Wirtschaftliches Eigentum an einem Mitunternehmeranteil

Zur Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) Bestandteil des Gewerbeertrags ist, hat der Bundesfinanzhof wie folgt geurteilt (Az.: IV R 39/11): In den Gewerbeertrag einer Personengesellschaft ist auch der Gewinn einzubeziehen, den ein Gesellschafter, also Mitunternehmer, aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II erzielt. Zum Sonderbetriebsvermögen II zählen solche Wirtschaftsgüter, die zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung eingesetzt werden, z. B. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die die Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft wegen der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft stärkt. Die Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens in die Ermittlung des Gewinns und des Gewerbeertrags beruht auf der Wertung der Gesellschafter als (Mit-)Unternehmer des Betriebs. Auch der Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II zählt zum Gewinn der Mitunternehmerschaft. Dies gilt nicht nur für die Einkommensteuer, sondern ebenso für die Gewerbesteuer.

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News vom 10.05.2019