Aktuelles

zurück

Zuordnung eines Arbeitszimmers zum Unternehmensvermögen - Rechtzeitige Dokumentation erforderlich

Seit Jahren befassen sich die Gerichte mit der Frage, bis wann und in welcher Form ein Unternehmer gegenüber dem Finanzamt erklären muss, dass ein sowohl privat als auch unternehmerisch genutztes Wirtschaftsgut dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Die Zuordnung zum Unternehmen ist von großer Bedeutung, weil sie eine zentrale Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.

Die Finanzverwaltung ist der Meinung, dass die Zuordnung zum Unternehmen dem Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung mitzuteilen ist. Doch nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) Folgendes entschieden: Bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist ist die Zuordnung des betreffenden Wirtschaftsguts zum Unternehmen zwar zu dokumentieren, eine Mitteilung an das Finanzamt ist bis zum Ablauf der Abgabefrist aber nicht zwingend erforderlich.

Der BFH unterscheidet demnach zwischen der Dokumentation der Zuordnungsentscheidung und der Mitteilung der vom Unternehmer getroffenen Entscheidung an das Finanzamt. Sofern bis zum Ablauf der gesetzlich festgelegten Steuererklärungsabgabefrist Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorliegen, die nach außen hin objektiv erkennbar sind, kann die Mitteilung der Zuordnung auch noch nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist an das Finanzamt erfolgen.

In dem vom BFH entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Bauunternehmer ein Gebäude errichten lassen, das gemischt genutzt werden sollte. In den Bauantragsunterlagen war ein Zimmer als Arbeitszimmer gekennzeichnet. Aufgrund dieser Dokumentation und dem Umstand, dass der Unternehmer für seinen Betrieb einen Büroraum benötigte und er auch in der Vergangenheit kein externes Büro unterhielt, sondern einen Raum in seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendete, war nach Ansicht des BFH die Zuordnung des zukünftigen Arbeitsraums zum Unternehmen innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung ausreichend und nach außen erkennbar dokumentiert.

Aus diesem Grund war es auch unproblematisch, dass der Unternehmer seine Umsatzsteuererklärung, in der die auf den Arbeitsraum entfallende Vorsteuer geltend gemacht wurde, erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist an das Finanzamt übermittelte. Auch der Umstand der Nicht-Aufführung der auf das künftige Arbeitszimmer entfallenden Vorsteuerbeträge in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Unternehmers stand nach Ansicht des BFH der rechtswirksamen Zuordnung nicht entgegen (Urteil vom 4.5.2022 – XI R 28/21).

News vom 25.01.2023