Aktuelles

zurück

Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

Die Angaben in einer Rechnung sollen den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Das setzt nach ständiger Rechtsprechung die Identität zwischen leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller voraus. Die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers schließlich soll es ermöglichen, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen. Genau diese Anforderungen waren nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: V R 47/16) im Streitfall nicht erfüllt. Auch der vom Kläger begehrte (und durchaus mögliche) Vorsteuerabzug im Billigkeitswege kam nicht infrage. Denn ein konkreter Wirtschaftsteilnehmer war nicht zu ermitteln. Unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift befand sich ein Büroservice-Center, in dem den Firmen lediglich Ablagefächer bzw. -container zur Verfügung standen. Nach Ansicht des Finanzamtes waren die beiden Firmen demnach als sog. missing trader (= Nichtunternehmer) und der Kläger als sog. buffer (Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette im Zusammenhang mit der Lieferung von Elektronikartikeln eingebunden.

News vom 17.09.2019