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Zur zeitlichen Zuordnung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Eine (aufgrund Dauerfristverlängerung) erst im Februar fällige Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember des zurückliegenden Jahres darf nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf in der Gewinnermittlung des Vorjahres erfasst werden (Az.: 3 K 2040/18 E). Denn Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind sogenannte regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Die streitgegenständliche Vorauszahlung für Dezember beruht auf Leistungen bzw. Zahlungen eben aus diesem Kalenderjahr. Die Zahlung am 6. Januar des Folgejahres erfolgte mithin innerhalb „kurzer Zeit“. Die Zuordnung der Zahlung zum Kalenderjahr des Vorjahres scheitert auch nicht daran, dass ihre Fälligkeit infolge einer gewährten Dauerfristverlängerung erst im Februar und damit außerhalb der „kurzen Zeit“ eintrat. Die Revision wurde zugelassen (Az.: VIII R 1/20).

News vom 02.10.2020