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Ablaufhemmung bei der Investitionszulage – Klassifikation als „verarbeitendes Gewerbe“

Neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind u. a. dann investitionszulagenbegünstigt, wenn sie – bei Vorliegen der weiteren zulagenrechtlichen Voraussetzungen – mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (sog. Fünfjahreszeitraum) zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und verbleiben. Genau ein solcher Fall lag in dem durch den Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (Az.: III R 20/14) nicht vor. Denn der Betrieb begehrte die Investitionszulage, obwohl er die Fördervoraussetzungen weder voll erfüllte noch einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes unterhielt. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Und danach ist eine Firma, die das im Steinbruch frisch abgebaute Gestein durch Brechen, Sieben, Trennen und Mischen zu Schüttgütern (Schotter) aufbereitet, nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen; dies gilt auch dann, wenn Sand und Wasser beigemischt werden. Im entschiedenen Fall fehlte es an den zulagenrechtlichen Verbleibens-, Zugehörigkeits- und Nutzungsvoraussetzungen. Einer Zuordnung des Betriebs zu einem im entscheidenden Jahr 2004 nicht (mehr) begünstigten Wirtschaftszweig stehen auch Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegen.

Wenn Sie Investitionen planen, sprechen Sie unbedingt im Vorfeld mit einem Berater Ihrer Landwirtschaftlichen Buchstelle. Der Fall zeigt erneut, dass nicht übereilt von den Voraussetzungen einer Zulagenbegünstigung ausgegangen werden darf.

News vom 12.03.2018