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Abschreibung eines Gebäudes - Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer

Das Einkommensteuergesetz regelt die Abschreibung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern, dazu gehören auch Gebäude. Der vom Gesetzgeber festgelegte Abschreibungszeitraum für Gebäude, die nach dem Jahr 1925 fertiggestellt wurden, beträgt 50 Jahre, was einem Abschreibungssatz von 2% pro Jahr entspricht. Wird von einer kürzeren Abschreibungsdauer ausgegangen und daher ein höherer Abschreibungssatz pro Jahr zugrunde gelegt, ist der schnellere wirtschaftliche Verbrauch des Gebäudes glaubhaft zu machen.

Das Finanzgericht (FG) Münster hat festgestellt, dass der Nachweis einer kürzeren (Rest-)Nutzungsdauer eines Gebäudes auch über das Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten (ö.b.u.v.) Sachverständigen möglich ist, es also nicht zwingend eines Bausubstanzgutachtens bedarf (Urteil vom 27.1.2022 – 1 K 1741/18 E).

Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2011 eine Immobilie, die im Jahr 1955 errichtet worden war, ersteigert. Die Immobilie wurde nach dem Erwerb zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzt. Bei der Ermittlung der Abschreibung legte der Eigentümer einen AfA-Satz von 3,33% (statt von 2%) zu Grunde. Denn die Umstände deuteten darauf hin, dass das Gebäude schon vor Ablauf des vom Gesetzgeber festgelegten Abschreibungszeitraums verbraucht sein würde und daher nur von einer 30-jährigen (anstatt von einer 50-jährigen) Nutzungsdauer ausgegangen werden könne. Das Finanzamt lehnte den höheren Abschreibungssatz allerdings ab und weigerte sich, das vom Steuerpflichtigen vorgelegte Wertgutachten eines Sachverständigen anzuerkennen. Der Immobilieneigentümer erhob daraufhin Klage vor dem FG Münster – und setzte sich schließlich mit seiner Argumentation und dem eingereichten Wertgutachten durch.

News vom 22.12.2022