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Ansparabschreibung im Liebhabereibetrieb

Um es vorweg zu nehmen: Ebenso wie die Erstinstanz, das Finanzgericht Köln, hat der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren (Az.: X R 2/16) die Ansparabschreibung für einen Liebhabereibetrieb versagt. Denn die Förderung nach § 7g EStG a. F. sollte Investitionen und insbesondere Existenzgründungen fördern sowie die Liquidität und die Eigenkapitalbildung unterstützen. Das geht natürlich nur, wenn und solange ein Unternehmen aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Weitere Voraussetzung war zudem, dass die Investition zum Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt noch durchführbar war. Sie war ausgeschlossen, wenn bis zu dieser Phase der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert oder dies beschlossen war. Denn für einen sog. Liebhabereibetrieb kann keine Ansparabschreibung gebildet werden.

News vom 20.06.2018