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Anwendung der 10-Tage-Regel bei USt-Vorauszahlungen - Vorziehen der Zahlung bei Dauerfrist­verlängerung

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit gezahlt werden (10-Tage-Regel), können bei der Ermittlung des Gewinns über die Einnahmen-Überschussrechnung in dem Jahr ausgabewirksam erfasst werden, in das sie wirtschaftlich gehören. Allein die Zahlung innerhalb von zehn Tagen reicht dabei nicht aus. Bedingung sei dem Bundesfinanzhof (BFH) zufolge zudem, dass der jeweilige Betrag auch innerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums zur Zahlung fällig geworden sei.

Hier eine aktuelle Entscheidung des BFH zu diesem Thema: Ein Unternehmer profitierte von der Dauerfristverlängerung im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldungen. In diesem Fall verschiebt sich die Zahlungsfrist um einen Monat nach hinten. Sind also zum Beispiel monatliche Voranmeldungen abzugeben, dann ist die Vorauszahlung für Dezember nicht bereits am 10.01., sondern erst am 10.02. des Folgejahres zur Zahlung fällig. In Kenntnis der 10-Tage-Regel kam der Unternehmer auf die Idee, seine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember – zur Erhöhung des Betriebsausgabenabzugs im Vorjahr – um einige Wochen vorzuziehen. Anstatt bis Anfang Februar zu warten, entrichtete der Unternehmer die Zahlung für Dezember bereits innerhalb der ersten zehn Tage nach Jahresbeginn.

Doch die Rechnung des Unternehmers ging nicht auf, denn sowohl das Finanzamt als auch später der BFH lehnten die Berücksichtigung der Umsatzsteuerzahlung (= Betriebsausgabe) im Vorjahr ab. Der BFH blieb damit seiner bisherigen Rechtsauffassung treu, wonach das Vorziehen einer erst später fälligen Zahlung nicht von der 10-Tage-Regel erfasst wird (Urteil vom 13.12.2022 – VIII R 1/20).

News vom 12.03.2023