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Anwendung von § 24 UStG auf inländische Umsätze bei Unternehmenssitz im Ausland?

Das Finanzgericht München stellte fest: Werden im Inland Umsätze ausgeführt, begrenzt Artikel 295 ff. MwStSystRL die Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nach § 24 UStG nicht auf Unternehmen, deren Sitz sich im Inland befindet (Urteil vom 18.3.2021, 14 K 2639/19).

Denn die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG setzt lediglich Umsätze im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs voraus. Das Gesetz beschränkt die Anwendung explizit nicht auf Umsätze eines inländischen Betriebs, so das Gericht.

Auch aus Artikel 295 ff. MwStSystRL ergibt sich nichts anderes. Denn alleinige Bedingung für die Anwendung der Pauschalregelung nach EU-Recht ist, dass in dem Land, in dem sich der landwirtschaftliche Betrieb befindet, die Erzeugertätigkeit ausgeübt wird. Die MwStSystRL legt dagegen nicht fest, dass die erzeugten Produkte nur im Erzeugerland unter Anwendung der Pauschalregelung veräußert werden dürfen.

News vom 04.01.2022