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Arbeitszimmer im selbstgenutzten Wohnungseigentum: Verkauf führt zu keinem Veräußerungsgewinn

Kommt es innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist des § 23 EStG zum Verkauf einer vom Eigentümer selbst genutzten Immobilie, ist ein Veräußerungserlös auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn sich in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer befand, für das der Eigentümer in der Vergangenheit Ausgaben steuermindernd geltend gemacht hat. Das entschied der BFH mit Urteil vom 1.3.2021 und schloss sich damit der Rechtsauffassung der Vorinstanz an (IX R 27/19).

Der Sachverhalt: Ein Ehepaar erwarb eine Eigentumswohnung und nutzte diese zu Wohn- und Arbeitszwecken. Für das in der Wohnung eingerichtete Arbeitszimmer machte das Ehepaar Werbungskosten im Rahmen nichtselbstständiger Einkünfte geltend. Vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist kam es zum Verkauf der Wohnung. Dadurch wurde ein Veräußerungsgewinn erzielt, den das Finanzamt in Höhe des auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteils besteuern wollte. Denn das Finanzamt nahm an, der Gebäudeteil „häusliches Arbeitszimmer“ falle nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (Nutzung zu eigenen Wohnzwecken) und sei damit nicht von der Besteuerung ausgenommen. Von daher müsse der Veräußerungserlös insoweit versteuert werden, wie er auf den Gebäudeteil „häusliches Arbeitszimmer“ entfällt, argumentierte das Finanzamt.

Allerdings teilten weder das Finanzgericht Baden-Württemberg noch der BFH die Meinung des Finanzamtes. Für die Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns ist es unschädlich, wenn ein Teil der eigenen Wohnzwecken dienenden Immobilie als Arbeitszimmer genutzt wird. Mit seiner Entscheidung widerspricht der BFH der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 5.10.2020.

News vom 20.10.2021