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Auflösung einer Erbengemeinschaft - Rechtsberatungskosten können Nachlassverbindlichkeit sein

Im Falle einer Erbschaft sind die dem Erben (Erwerber) im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehenden Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Die Frage, welche Aufwendungen in die Kategorie Nachlassverteilung und welche in die Kategorie Nachlassverwaltung fallen, führt dabei oft zu Auseinandersetzungen. Denn letztere dürfen nicht als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden. Mit genau diesem Problembereich hatte sich das Finanzgericht (FG) Köln unlängst zu beschäftigen. Hintergrund war ein erbitterter Streit zwischen zwei Brüdern über die Verteilung der Erbmasse, der mit anwaltlicher Unterstützung ausgetragen wurde und daher erhebliche Kosten verursachte.

Worum ging es inhaltlich? Die beiden Brüder erbten gemeinsam das Vermögen ihres verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörten auch mehrere Grundstücke. Da die Brüder zerstritten waren, verlangte einer der Brüder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und in diesem Zusammenhang die Teilungsversteigerung der geerbten Grundstücke. Durch die rechtliche Beratung während der Erbauseinandersetzung und Durchführung der Teilungsversteigerungsverfahren liefen beträchtliche Anwaltskosten auf, die von einem Bruder als Nachlassverteilungskosten eingeordnet wurden, um die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftsteuer zu verringern.

Das Finanzamt stellte sich quer und stufte die Rechtsanwaltskosten nicht als Nachlassverbindlichkeit ein. Das zentrale Argument: Die Rechtsberatungskosten stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Willens des Erblassers. Aus diesem Grund würden Nachlassverwaltungskosten vorliegen, bei denen es sich um keine steuerlich anzuerkennenden Nachlassverbindlichkeiten handelt. Mangels außergerichtlicher Einigung landete der Streit beim Finanzgericht (FG) Köln.

Das Gericht folgte der Argumentation des Finanzamtes nicht. Es stufte die durch die Rechtsberatung während der Erbauseinandersetzung und der Durchführung der Versteigerungsverfahren entstandenen Ausgaben als Nachlassverteilungskosten ein und ebnete damit den Weg zur erbschaftsteuerlichen Berücksichtigung. Denn nach Auffassung des FG Köln hängt die Einstufung als Nachlassverbindlichkeit nicht davon ab, ob bereits der Erblasser die Aufteilung festgelegt hat oder die Teilung – wie im konkreten Fall – Folge eines Rechtsstreits der Erben ist.

Der Vollständigkeit halber sei abschließend angemerkt, dass es in dem Gerichtsverfahren auch um die steuerliche Einordnung von Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung von Nachlassgegenständen durch die Erbengemeinschaft ging. Im Zusammenhang mit der Aufteilung von Mietkonten fielen ebenfalls Rechtsberatungskosten an, die nach Ansicht des Klägers ebenfalls eine Nachlassverbindlichkeit darstellen. Diese Auffassung teilte das FG Köln nicht. Es sprach sich stattdessen für Nachlassverwaltungskosten aus und lehnte die erbschaftsteuerliche Berücksichtigung ab (Urteil vom 09.02.2023 – 7 K 1362/21). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig ist (Az. der Revision: II R 10/23).

News vom 28.11.2023