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Aufteilung der Kosten eines Arbeitsraums bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft

Hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs im Zusammenhang mit einem betrieblich genutzten Raum, der sich im privaten Wohnumfeld befindet, hat das Finanzgericht München zunächst festgestellt: Die im Einkommensteuergesetz festgelegte Abzugsbeschränkung für einen sich im privaten Wohnumfeld befindlichen Arbeitsraum kann überhaupt nur greifen, wenn es sich bei dem Raum um ein sogenanntes häusliches Arbeitszimmer handelt. Von einem solchen Raum ist auszugehen, wenn die Ausstattung und Funktion des Raumes dem eines typischen Büros entspricht.

Das Gericht führte weiter aus: Bewohnen zwei Personen im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft eine Wohnung und unterhält eine Person in der Wohnung einen betriebsstättenähnlichen Arbeitsraum, können die auf den Raum entfallenden Ausgaben auch dann in voller Höhe dem alleinigen Nutzer steuerlich zugeordnet werden, wenn die Kosten der Wohnung von beiden Personen jeweils zur Hälfte getragen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die vom Nutzer des Arbeitsraums getragenen Wohnungskosten mindestens so hoch sind wie der auf die Fläche des Raums entfallende Kostenanteil (Gerichtsbescheid vom 2.3.2021, 10 K 1251/18).

Zur Verdeutlichung ein Beispiel: A und B leben unverheiratet in einer Wohnung zusammen. Die Ausgaben für die Mietwohnung betragen pro Jahr insgesamt 10.000 €. A und B steuern jeweils 50 % zur Miete bei (= 5.000 €). A unterhält in der Wohnung einen steuerlich anzuerkennenden Arbeitsraum. Auf den Raum entfällt ein Flächenanteil von 10 % und damit ein Mietausgabenanteil von 1.000 € (10.000 € x 10 %). Obwohl B rechnerisch die Hälfte davon gezahlt hat, darf A nach Ansicht des Finanzgerichts München die gesamten 1.000 € steuerlich geltend machen. Die Bedingung, dass A mindestens Mietkosten in dieser Höhe wirtschaftlich getragen hat, ist im konkreten Fall erfüllt, da A Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 5.000 € geleistet hat.

News vom 23.12.2021