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Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde die vom Gesetzgeber abgeschaffte degressive Abschreibung befristet wieder eingeführt. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz erfolgte eine Verlängerung der Befristung bis zum 31.12.2022.

Aufgrund der momentan schwierigen wirtschaftlichen Situation in Deutschland möchte die Bundesregierung die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wiederaufleben lassen, um dadurch zusätzliche Investitionsanreize zu schaffen. Zulässig soll die degressive Abschreibung bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 sein. Auch die Herstellungskosten eines im genannten Zeitraum selbst erstellten Wirtschaftsguts sollen degressiv abschreibbar sein.

 

Im Laufe des Novembers fanden die parlamentarischen Beratungen über das Gesetzesvorhaben im Bundestag statt. Der Bundesrat und dessen Finanzausschuss haben sich bereits mit dem Maßnahmenpaket befasst. Der Ausschuss hat verschiedene Änderungs- und Ergänzungsvorschläge ausgearbeitet, die allerdings nur teilweise vom Bundesrat übernommen wurden. Auf der Strecke geblieben ist zum Beispiel der Vorschlag, auf die geplante Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes für Landwirte, die von der Durchschnittssatzbesteuerung Gebrauch machen, zu verzichten. Auch der Vorschlag des Finanzausschusses, die ermäßigte Besteuerung von Restaurantleistungen zu entfristen, also dauerhaft auf den regulären Umsatzsteuersatz zu verzichten, wurde nicht berücksichtigt. Hier einige Highlights aus der Vorschlagsliste des Bundesrats:

  • Abschaffung der sogenannten Poolabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ab dem Jahr 2024
  • Reduzierung des degressiven Abschreibungsfaktors für bewegliche Wirtschaftsgüter, der bislang beim Zweieinhalbfachen des linearen Abschreibungssatzes liegt
  • Wegfall der geplanten Freigrenze in Höhe von 1.000 € für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Verzicht auf die Erweiterung des Verlustrücktrags und auf die Erhöhung der Verlustvortragsquote auf 80 %
  • Ausweitung der Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen durch Umwandlung der derzeitigen Freigrenzen in Freibeträge
  • Verschärfung der Nachweis-Voraussetzungen für eine kürzere Nutzungsdauer von Gebäuden für Abschreibungszwecke  

Die Bundesregierung hat nun zu klären, welche Vorschläge des Bundesrats sie bereit ist, in das Gesetzespaket einzuarbeiten. Das Gros der von der Regierung vorgeschlagenen Maßnahmen wird sicherlich unangetastet bleiben. Aufgrund der zum Teil unterschiedlichen Interessenlagen auf Bundes- und Landesebene ist allerdings absehbar, dass punktuell Kompromisse eingegangen werden müssen, um das Gesetzespaket konsensfähig zu machen und dadurch sicherzustellen, dass sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat die Gesetzesvorlage in den kommenden Wochen beschließen. Das Gesamtbild des Wachstumschancengesetzes wird sich dadurch aber kaum verändern.

Da im Großen und Ganzen auf Ebene der Legislative Konsens darüber besteht, dass (steuerliche) Entlastungen von Unternehmen und Bürgern aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage in Deutschland notwendig sind, stehen die Chancen auf eine Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes und damit dessen Inkrafttreten noch in diesem Jahr sehr gut.

News vom 31.10.2023