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Beihilfefähigkeit eines Solarparks – Flächen noch „Landwirtschaft“?

Die Beihilfefähigkeit einer Fläche hängt allein von ihrer tatsächlichen Nutzung (auch) als landwirtschaftliche Fläche ab. Dass landwirtschaftlich genutzte Flächen auch anderen Zwecken, nämlich dem gewerblichen Betrieb eines Solarparks dienen, führt nicht dazu, dass die Flächen ihre Eigenschaft als „beihilfefähige Flächen“ verlieren, so das Verwaltungsgericht Regensburg (Az.: RO 5 K 17.1331).

Für den Fall sich überlagernder Nutzungen war zu prüfen, ob die zur Energiegewinnung durch Solarmodule gehörenden Maßnahmen die landwirtschaftliche Tätigkeit durch ihre Intensität, Art, Dauer oder ihren Zeitpunkt stark einschränkten. Im Rahmen dieser Beurteilung waren sämtliche tatsächliche Gegebenheiten der verschiedenen Nutzungen der in Rede stehenden Flächen zu berücksichtigen.

Bei den besagten Flächen handelte es sich um (früheres) Ackerland, auf das im Zuge des Baus des Main-Donau-Kanals erhebliche Mengen tonhaltiger Erde in einer Schicht von bis zu 8 m aufgetragen worden waren, die mit Humus abgedeckt war. Wegen dieser besonderen Voraussetzungen wurde auch in relativ trockenen Zeiten des Jahres ein sehr gutes Aufwuchsergebnis für das Futter erzielt. Auf den Flächen wuchs Kleegras, das beste Futter für Schafe. Die eingezäunten Flächen boten überdies gerade durch die aufgebauten Module Witterungsschutz und hielten starken Sonnenschein, Regen und Wind von den Schafen ab. Es war damit die ideale Weide. Es gab auch keine negativen Verschattungseffekte (wie an Waldrändern) und keine Moosbildung. Auf den Flächen befanden sich in gereihter Aufständerung dauerhaft montierte einachsige Solarmodule zur Erzeugung von Strom. Diese behinderten die Beweidung jedoch nicht. Die Beweidung der Flächen unter und neben den Solarmodulen durch die Schafe war tatsächlich möglich und wurde seit Jahren ohne Probleme durchgeführt. Vielmehr wirkten sich die mit dem Sonnenstand drehenden Module positiv auf die Schafe aus, da sie sowohl Schatten als auch Regenschutz boten.

News vom 17.09.2019