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Überhöhtes Entgelt als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

Stellt die Vereinbarung eines überhöhten Preises einen steuerlichen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar?

Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die Biogasanlagen und Blockheizkraftwerke betrieb. An ihr waren 57 Landwirte als Gesellschafter beteiligt. Die GmbH hatte laut Finanzamt deutlich überhöhte Güllepreise an ihre liefernden Landwirte gezahlt. Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde des Finanzamts wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts als unbegründet zurück (Az.: XI B 29/19) und stellte u. a. fest:

Auch ein überhöhtes Entgelt ist Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, solange nur feststeht, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Schon die Vorinstanz hatte entschieden, dass der Klägerin der Vorsteuerabzug aus den Güllelieferungen ihrer Gesellschafter in der ausgewiesenen Höhe zusteht. Auch wenn die Gegenleistung im Verhältnis zum allgemeinen Marktpreis weit überhöht gewesen sei, stellte sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten lag nicht vor. Im Übrigen gab es für den erhöhten Gülle-Preis einen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund, was aber letztlich keine Rolle spielte.

News vom 07.05.2020