Der von ihm zu leistende Aufwand an Bar- und Sachleistungen war per Überlassungsvertrag geregelt und sollte als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften abgezogen werden. Finanzamt und Finanzgericht lehnten es ab, der Bundesfinanzhof aber entschied (Az.: VI R 59/15): Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 können auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden als Betriebsausgaben abziehbar sein.
Einzelheiten sollten Sie bei Ihrem Berater in der Landwirtschaftlichen Buchstelle erfragen.
News vom 08.03.2018