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Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz regelt die einmalige Entlastung von den Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Fernwärme. Von der gesetzlichen Regelung profitieren insbesondere Privathaushalte und kleine Unternehmen. Die Einmalzahlung wurde in den meisten Fällen durch den Verzicht der Erdgas- und Wärmeversorgungsunternehmen auf eine im Dezember 2022 fällige Voraus- oder Abschlagszahlung gewährt. Die endgültige Abrechnung erfolgt erst später, nämlich mit der Rechnung für den Zeitraum, der den Monat Dezember 2022 umfasst. Hat ein Mieter und Wohnungseigentümer keinen eigenen Vertrag mit einem Erdgas- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen, gibt es die Soforthilfe erst mit der jeweiligen nächsten Heizkostenabrechnung des Vermieters oder im Rahmen der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Jahressteuergesetz 2022 regelt die Besteuerung der „Gas‑/Wärmepreisbremse“. Die Einmalhilfe wird in der Einkunftsart „Sonstige Einkünfte“ erfasst, sofern sie keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen ist. Die Zahlung an eine Privatperson ist in diesem Fall nach besonderen Regelungen zu versteuern, die einen sozialen Ausgleich sicherstellen sollen.

News vom 05.03.2023