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Betreiben einer Reithalle und Pferdepension als Liebhaberei - Verlustzeitraum und fehlendes Betriebskonzept

Die steuerliche Einordnung der Pferdehaltung und des Betriebs einer Pferdepension führt immer wieder zum Streit zwischen Steuerpflichtigen und den Finanzämtern. Letztere tendieren insbesondere bei längeren Verlustphasen dazu, den Steuerpflichtigen ihre Gewinnerzielungsabsicht abzusprechen und die verlustbringende(n) Tätigkeit(en) als private Liebhaberei einzustufen. Die Konsequenz: Sämtliche Ausgaben sind dann Privatangelegenheit; steuerlich wirken sie sich nicht (mehr) aus. Das Finanzgericht (FG) Münster musste sich unlängst mit der steuerlichen Einordnung einer Pferdehaltung befassen. Im Mittelpunkt des Verfahrens standen die Errichtung sowie der Betrieb einer Reithalle inklusive Pferdepension und in diesem Zusammenhang die Frage, ob in den Jahren 2012 bis 2014 erzielte Verluste einkommensteuerlich zu berücksichtigen seien.

Mit der Errichtung der Reithalle wurde im Jahr 2007 begonnen, die Inbetriebnahme erfolgte erst im Jahr 2017, also rund zehn Jahre später. Der Gebäudekomplex, in dem sich die Reithalle befand, wurde auch zur Beherbergung von Pensionspferden genutzt. Zu einer Vermietung von Pferdeeinstellboxen kam es erst ab dem Jahr 2014. Im Zeitraum 2007 bis 2014 wurden ausschließlich Betriebsausgaben, also Verluste erklärt.

Aufgrund der vielen Verlustjahre verneinte das Finanzamt ab dem Jahr 2012 die Gewinnerzielungsabsicht, zumal es der Ansicht war, dass das Erzielen eines Totalgewinns im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Dem widersprachen die Betreiber der Reithalle; sie pochten darauf, dass die Voraussetzungen für die Erzielung von Gewinneinkünften erfüllt seien und verlangten die steuerliche Berücksichtigung der entstandenen Verluste im Jahr 2012 und in den Folgejahren. Da keine Einigung erzielt werden konnte, kam es zur Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster.

Während des Gerichtsverfahrens legten die Betreiber des Pferdebetriebs, ein zusammenveranlagtes Ehepaar, eine in der Vergangenheit mehrfach abgeänderte Gewinnprognose vor, die erstmals für das Jahr 2019 einen Gewinn vorsah. Diese Prognose wurde vom FG Münster nicht wie erhofft gewürdigt. Denn das Gericht entschied: Von einer Gewinnerzielungsabsicht könne beim Betrieb einer Reithalle nebst Pferdepension nicht mehr ausgegangen werden, wenn über einen Zeitraum von zwölf Jahren ausschließlich Verluste erzielt werden. In einem solchen Fall sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Betrieb nach der Art, wie er geführt wird, dauerhaft nicht dazu geeignet sei, Gewinne zu erzielen.

Des Weiteren nahm das Gericht zum Inhalt/Aufbau der vorgelegten Totalgewinnprognose Stellung: Die Steuerpflichtigen hätten schlüssig darlegen müssen, wie durch den Betrieb einer Reithalle mit angeschlossener Pferdepension über die Jahre ein Totalgewinn hätte erzielt werden können. An einer solchen Darlegung fehle es aber, denn in der Prognose seien die Angaben zur Höhe der Einnahmen und Ausgaben nicht stimmig gewesen. Mangelhaft sei in der von den Eheleuten vorgelegten Wirtschaftlichkeitsanalyse insbesondere, dass Darlehenszinsen, Futtermittelkosten, Energiekosten, zukünftige Wartungs- und Reparaturkosten nicht oder zu niedrig berücksichtigt wurden. Zudem sei unklar gewesen, welches Betriebskonzept von den Inhabern überhaupt verfolgt wurde. Derjenige, der erfolgreich einen Betrieb betreiben will, solle auf jeden Fall in der Lage sein, ein in sich schlüssiges und nachvollziehbares Konzept für seinen Betrieb vorzulegen, so das Gericht.

Abschließend stellte das FG Münster fest: Da es an einer positiven Totalgewinnprognose fehle, sei auch die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen. Die erzielten Verluste sind daher dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen und somit einkommensteuerlich unbeachtlich (Urteil vom 16.02.2022 – 13 K 3811/19 E).

News vom 27.03.2023