Aktuelles

zurück

Betrügerisches Schneeballsystem um Blockheizkraftwerke – Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlungen

Über das wenig schöne Thema um den Betrug mit Blockheizkraftwerken haben wir schon in AGRARSTEUERN KOMPAKT 4/2018 berichtet. Sie erinnern sich: Der Kaufpreis für den Erwerb eines Blockheizkraftwerks war im Voraus entrichtet worden; zur Lieferung, Verpachtung und zum Betrieb indes kam es – wie auch in zahlreichen anderen Fällen – nicht. Die Verantwortlichen der Verkäufergruppe hatten tatsächlich niemals beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern. Vielmehr hatten sie ein betrügerisches „Schneeballsystem“ aufgebaut und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt.

Dem Käufer half das nicht wirklich, denn das Finanzamt (FA) ließ den geltend gemachten Vorsteuerabzug aus der geleisteten Kaufpreiszahlung nicht zu. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH, der im Revisionsverfahren Zweifel an der zutreffenden Auslegung der einschlägigen europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie hatte, legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabent­scheidung vor.

Nach dem Ergehen des EuGH-Urteils (Rs.: C-660/16) wies der BFH die Revision des FA nun als unbegründet zurück (Az.: XI R 44/14). Dem Kläger stand als Unternehmer der streitige Vorsteuerabzug zu. Zum Zeitpunkt seiner Zahlung erschien die versprochene Lieferung sicher, da alle maßgeblichen Elemente bekannt zu sein schienen und er zu diesem Zeitpunkt weder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war. Schließlich hatte der Kläger den Vorsteuerabzug auch nicht (nachträglich) zu berichtigen, da die (betrügerische) A-GmbH den von ihm geleisteten Kaufpreis nicht zurückgezahlt hatte. Die Vorsteuerberichtigung war offenkundig unangemessen und daher ausgeschlossen, wenn ein Erwerber nach einer Berichtigung von der Steuerbehörde die Erstattung der auf eine derartige Berichtigung entfallenden Steuer beanspruchen könnte. Entsprechende Entscheidungen ergingen in Parallelverfahren (Az.: XI R 8/14 und XI R 10/16).

News vom 11.09.2019