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Bezug eines steuerpflichtigen Sterbegeldes - Keine Kürzung außergewöhnlicher Belastungen

Eine Steuerpflichtige erhielt aufgrund des Ablebens ihrer Mutter auf Basis des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ein Sterbegeld in Höhe von rund 6.500 €. Die Tochter war nicht Erbin der verstorbenen Mutter.

In ihrer Einkommensteuererklärung verzichtete die Begünstigte auf die Angabe des Sterbegelds. Allerdings machte sie Beerdigungskosten für die Mutter in Höhe von rund 4.000 € als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend.

Zwischen dem Finanzamt und der Steuerpflichtigen kam es zum Streit über die steuerliche Behandlung des Sterbegeldes und den Ansatz der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen. Denn das Finanzamt stufte das Sterbegeld als steuerpflichtige Ersatzleistung (Versorgungsbezug) ein und behandelte die Zahlung nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags und des Versorgungsfreibetrags als steuerpflichtige Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit. Die von der Steuerpflichtigen geltend gemachten Beerdigungskosten ließ das Finanzamt wegen einer Anrechnung des diese Kosten übersteigenden Sterbegeldes nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu.

Damit wollte sich die Steuerpflichtige nicht zufriedengeben und erhob daher Klage vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf. Das Gericht folgte der Rechtsauffassung des Finanzamtes nur zum Teil. Der steuerlichen Einordnung des Sterbegeldes als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit stimmte es zu. Dagegen lehnte es die Nicht-Berücksichtigung der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen ab und ließ diese – lediglich gekürzt um den Versorgungsfreibetrag – zum Abzug zu.

Die daraufhin vom Finanzamt eingelegte Revision wurde vom Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 15.06.2023 – VI R 33/20).

News vom 14.12.2023