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Biber graben gerne – aber nicht auf Kosten des Finanzamtes

Ein Biber hat es aufgrund seines großen Tatendrangs bis zum höchsten deutschen Finanzgericht geschafft. Was war geschehen? Das fleißige Tier untergrub eine Böschung, die an das Haus eines Ehepaares angrenzte und einen wesentlichen Beitrag zur Stabilität der Terrasse leistete. Durch die Arbeitswut des Bibers sackte die Böschung ab und mit ihr leider ein Teil der Terrasse. Um eine Wiederholung des Vorfalls zu vermeiden, ließ das Ehepaar für 4.000 € eine Bibersperre errichten. Und genau diese Ausgabe trugen die Eheleute in ihrer Steuererklärung in die Zeile „Außergewöhnliche Belastungen“ ein. Weder das FG Köln noch der BFH hatten allerdings ein Einsehen und dampften den vermeintlichen Steuervorteil ein. Fazit: Ein Biberschaden ist sicherlich eine Belastung, aber keine „Außergewöhnliche Belastung“ im steuerrechtlichen Sinn (BFH-Urteil vom 1.10.2020, VI R 42/18).

News vom 25.02.2021