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BMF äußert sich zu neuen IAB-Vorschriften - Einheitliche Regeln für alle Gewinneinkunftsarten

Investitionsabzugsbeträge (IAB) werden häufig von kleinen und mittelgroßen Betrieben genutzt, um Investitionen finanzieren zu können. Durch die Bildung eines IAB werden der betriebliche Gewinn und damit auch die Steuerlast gesenkt. Ein IAB verbessert demnach die Liquiditätslage und damit die Finanzierungsmöglichkeiten eines Unternehmens. Die IAB-Vorschriften wurden durch das Jahressteuergesetz 2020 in vielen praxisrelevanten Punkten geändert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klärt mit dem BMF-Schreiben vom 15.6.2022 Zweifelsfragen zum § 7g EStG, in dem der IAB gesetzlich geregelt ist. Wesentliche Klarstellungen betreffen unter anderem folgende Punkte (Az. IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001):

  • Zukünftig können bis zu 50 % der Anschaffungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts, das innerhalb der Investitionsfrist angeschafft oder hergestellt wird, als Abzugsbetrag angesetzt werden. Vorher waren es nur höchstens 40 % der Anschaffungskosten.
  • Früher war die Bildung und der Abzug eines IAB innerhalb von Personengesellschaften flexibel gestaltbar: Ein IAB konnte entweder vom Gesellschafter gebildet und von der Gesellschaft genutzt werden oder von der Gesellschaft gebildet und bei einem Gesellschafter berücksichtigt werden. Diese Flexibilität ist nun Vergangenheit. Die Bildung und der Abzug eines IAB können nur noch in einer Vermögenssphäre vorgenommen werden – entweder auf der Ebene der Gesellschaft oder auf der eines Gesellschafters.
  • Vor der gesetzlichen Neuregelung waren die Zugangsvoraussetzungen für Gewerbebetriebe und Freiberufler unterschiedlich, denn die zu beachtenden Gewinngrenzen wichen voneinander ab. Und bei Land- und Forstwirten war die Höhe des Wirtschafts- bzw. Ersatzwirtschaftswerts ausschlaggebend. Der Gesetzgeber hat nun für alle Gewinneinkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 € festgelegt. Ein IAB darf nur gebildet werden, wenn diese Grenze nicht überschritten wird.
  • Die neuen IAB-Anwendungsgrundsätze sind in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 enden. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft gilt, dass die neue einheitliche Gewinngrenze spätestens in Wirtschaftsjahren zu beachten ist, die nach dem 17.7.2020 enden. Damit besteht für landwirtschaftliche Betriebe für das Wirtschaftsjahr 2019/20 ein Wahlrecht. Entweder es wird die Gewinngrenze in Höhe von 200.000 € zu Grunde gelegt oder es erfolgt eine Orientierung am Wirtschafts- bzw. Ersatzwirtschaftswert, der höchstens 125.000 € betragen darf.

News vom 10.01.2023