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Corona-Virus - Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben auf die wirtschaftlichen Auswirkungen durch das Corona-Virus reagiert und gewerbesteuerliche Erleichterungen beschlossen.

So kann das Finanzamt bei Kenntnis einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung, die sich voraussichtlich nachteilig auf die Höhe des Gewerbeertrags auswirkt, die ursprünglich festgelegten Gewerbesteuer-Vorauszahlungen anpassen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG). Das gilt insbesondere dann, wenn das Finanzamt bereits auf Antrag die Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen neu festgesetzt hat.

Praktisch heißt das: Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages stellen, der Grundlage für die Festsetzung der Vorauszahlungen ist. Wichtig: Bei der Prüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Anträge sind auch nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Setzt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen neu fest, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der (Neu-)Festsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden. Etwaige Stundungs- und Erlassanträge sind nur dann an das Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen wurde.

Wenden Sie sich an Ihre Landwirtschaftliche Buchstelle, wenn Sie aus wirtschaftlichen Gründen einen Antrag auf Herabsetzung Ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen erwägen.

News vom 04.06.2021