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Dachgeschossausbau nicht steuerbegünstigt?

Eine erhöhte Absetzung bei Gebäuden ist nach § 7h Einkommensteuergesetz (EStG) möglich, setzt indes aber den Maßnahmennachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde voraus. Was sich so einfach liest, scheint doch nicht in Gänze schlüssig, denn nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 12 K 15162/14) muss jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden (Revisions-Az.: X R 1/17).

Gefragt sind die obersten Finanzrichter erstens, ob die Bescheinigung der Gemeinde, wonach durch den Ausbau des Dachgeschosses die Wohnung erst entstanden ist und es sich damit um ein neu geschaffenes Wirtschaftsgut, mithin um einen Neubau handelt, der nach § 7h EStG grundsätzlich nicht begünstigt ist, unschädlich, weil kein neuer Baukörper errichtet und lediglich ein Innenausbau vorgenommen worden ist?

Zweitens: Wie weit reicht die Bindungswirkung der von der Gemeindebehörde erteilten Bescheinigung, wenn sie die Entscheidung über das Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen ausdrücklich dem Finanzamt überlässt?

Und drittens: Stellen die Vorschriften über die erhöhten Absetzungen nach den §§ 7h und 7i EStG in Bezug auf den Grundsatz, dass ein Wirtschaftsgut einheitlich abzuschreiben ist, eine Ausnahme dar?

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News vom 26.09.2017