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Der besondere Tipp: Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Weinbau

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nimmt in seinem Schreiben (Gz.: IV C 7 – S 2233/17/10002) Stellung zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe im Bereich des Weinbaus und der ertragsteuerlichen Behandlung eigener und fremder Erzeugnisse in Haupt- und Nebenbetrieben. Die Grundsätze lauten: Die Erzeugung von Weintrauben und die sich daran anschließende Be- und Verarbeitung der eigenerzeugten Trauben durch Keltern und kellermäßige Behandlung ist eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Bereich des Hauptbetriebs. Dagegen ist der Zukauf von fremderzeugten Trauben, Most, Traubensaft sowie deren weitere Be- und Verarbeitung und die Veräußerung dieser fremden Erzeugnisse eine gewerbliche Tätigkeit. Im Einzelnen bezieht das BMF in seinem Schreiben ausführlich Stellung zur Kategorisierung eigener Erzeugnisse sowie zur Vermischung mit fremden Erzeugnissen. Daneben werden Abgrenzungsfragen im Bereich eines Nebenbetriebs erläutert.

Fragen Sie in Ihrer Landwirtschaftlichen Buchstelle wegen der Detailregelungen nach.

News vom 01.03.2018