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Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften

Seit 2009 wurden nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen eines Ehegatten mit den positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung verrechnet. Dann stellte der BFH im Jahr 2021 fest, dass mangels Rechtsgrundlage nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde nun eine gesetzliche Grundlage für die Verrechnung geschaffen. Möglich ist die Verrechnung bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022.

News vom 28.02.2023