Aktuelles

zurück

Einführung der degressiven Abschreibung von Wohngebäuden

Um die Anreize zur Schaffung dringend benötigten Wohnraums zu erhöhen, soll die degressive Abschreibung auch bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen und von Steuerpflichtigen entweder selbst hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, zukünftig zulässig sein.

Im Falle der Herstellung muss mit den Maßnahmen nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen werden. Bei der Anschaffung eines Gebäudes kommt es neben dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Objekts auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Dieser muss nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 liegen.

Der degressive Abschreibungssatz soll jährlich 6 % betragen. Im Jahr der Herstellung oder Anschaffung ist die Abschreibung zeitanteilig vorzunehmen. Der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist möglich.

News vom 22.10.2023