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Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz

Erhält ein Anlagenbetreiber für die Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz eine Vergütung, ist der Betreiber Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes – unabhängig davon, ob die Anlage zum Nullsteuersatz erworben wurde. Da der Nullsteuersatz nur für den Erwerb einer Photovoltaikanlage vorgesehen ist, muss die Lieferung des mit der Anlage erzeugten Stroms gesondert betrachtet werden. Die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz unterliegt grundsätzlich dem Regelsteuersatz. Ist der Betreiber allerdings Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG, besteht keine Notwendigkeit, aufgrund der Einspeisung Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen.

News vom 01.05.2023