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Einzug des Milchlieferrechts nach Beendigung des Pachtvertrags

Die Bilanzierung eines abgegangenen Milchlieferrechts war Anlass zur Klage für die Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs, den ihr der Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen hatte.

Die ursprünglich dem Vater zugeteilte und stets verpachtete Milchreferenzmenge von 83.500 kg hatte sich in der Folgezeit durch Stilllegung und Aussetzung gemindert. Das gesamte Milchlieferrecht bezog sich ausschließlich auf den nach § 55 Abs. 1 EStG bewerteten Grund und Boden. In der Bilanz war das Lieferrecht mit einem vom Grund und Boden abgespaltenen Buchwert in Höhe 15.369,43 Euro ausgewiesen. Im Wirtschaftsjahr 2008/2009 endete das Pachtverhältnis, und die Landwirtin erhielt die Milchreferenzmenge, nunmehr noch 76.384 kg, zurück. 33 % des Milchlieferrechts wurden entschädigungslos in die Landesreserve eingezogen. Die Landwirtin veräußerte die verbliebene Referenzmenge über die amtliche Verkaufsstelle und buchte im Jahresabschluss das Milchlieferrecht in ursprünglicher Höhe gewinnmindernd aus.

Das Finanzamt kürzte den Betrag, der Bundesfinanzhof wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet zurück (Az.: VI R 52/16) und urteilte: 1. Wird ein Teil des Milchlieferrechts unentgeltlich zugunsten der Landesreserve eingezogen, sind die anteilig auf diese Menge entfallenden Anschaffungskosten auszubuchen. 2. Ist das eingezogene Milchlieferrecht mit dem abgespaltenen Buchwert nach § 55 Abs. 1 EStG bilanziert, werden die anteiligen Anschaffungskosten den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, von dem sie sich ursprünglich abgespalten hatten, wieder zugerechnet. 3. Ist der Grund und Boden, von dem sich der Buchwert des Milchlieferrechts ursprünglich abgespalten hatte, nicht mehr im Betriebsvermögen vorhanden, ist der durch die Einziehung entstandene Verlust gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG nicht zu berücksichtigen.

Das Thema ist weiterhin aktuell, weshalb sich Betroffene unbedingt mit ihrem Berater in der Landwirtschaftlichen Buchstelle kurzschließen sollten: Mit dem Auslaufen der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) zum 31. März 2015 sind die Milchlieferrechte ersatzlos weggefallen, weshalb die zu diesem Zeitpunkt noch in der Bilanz ausgewiesenen (fiktiven) Anschaffungskosten auszubuchen sind. Die dadurch bedingte Vermögensminderung führt regelmäßig zu einem Verlust. Dies gilt jedoch nicht für die mit dem abgespaltenen Buchwert nach § 55 Abs. 1 EStG bilanzierten Milchlieferrechte.

News vom 16.09.2019